AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle auch künftigen Arbeitnehmerüberlassungen zwischen uns und dem Unternehmer (Entleiher), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Entleiher widersprechen wir und schließen deren Anwendung aus. 

I. Vertragsschluss 

Wir erklären, dass wir die notwendige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG besitzen. Der Entleiher verpflichtet sich verbindlich, die ihm von uns zugeleiteten Exemplare des Überlassungsvertrages gegenzuzeichnen und ein unterschriebenes Vertragsexemplar zurückzusenden. Unsere Leistungspflicht besteht nicht, wenn das für uns bestimmte Exemplar des unterzeichneten Überlassungsvertrages nicht vor dem ersten Einsatztag des konkreten Mitarbeiters im Original zurückgereicht wird. Der Abschluss des Überlassungsvertrages in elektronischer Form nach § 126a BGB ist möglich. 

II. Gegenstand des Vertrages 

Wir wählen nach Maßgabe der jeweiligen Einzelanforderung geeignete Mitarbeiter (Leihpersonal) aus, die wir dem Entleiher überlassen, ohne selbst diesem gegenüber die Arbeitsleistung der Mitarbeiter zu schulden. Sofern keine besonderen Qualifikationsanforderungen vereinbart sind, schulden wir dem Entleiher einen für die nachgesuchte Tätigkeit ausgebildeten oder mit der Durchführung derartiger Arbeiten bereits einmal betrauten Mitarbeiter durchschnittlichen Ausbildungs-, Wissens- und Erfahrungsstandes. Wir sind berechtigt, die für die konkrete Überlassung ausgewählten Mitarbeiter während der Überlassungsdauer jederzeit im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation auszutauschen. Wünscht der Verleiher die Überlassung eines bestimmten, namentlich benannten Mitarbeiters, so sind wir berechtigt, einen anderen Mitarbeiter gleicher Qualifikation zu stellen, falls der nachgesuchte Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zu uns während der vorgesehenen Überlassungsdauer ausscheidet, arbeitsunfähig erkrankt oder ihm zustehenden Urlaub in Anspruch nimmt. 

Auf die mit unseren Mitarbeitern abgeschlossenen Arbeitsverträge ist das Tarifverträge des BAP mit den DGB-Gewerkschaften einschließlich Branchenzuschlagstarifverträge anwendbar. 

III. Durchführung der Überlassung 

Wir haben die uns obliegende Überlassungspflicht erfüllt, wenn der von uns ausgewählte Mitarbeiter am vereinbarten Ort eingetroffen ist. Mit der Überlassung übertragen wir dem Entleiher die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechtes. 

IV. Haftung des Verleihers 

Wir haften nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von unserem Mitarbeiter für den Entleiher verrichteten Arbeiten. Falls die Leistung eines von uns ausgewählten Mitarbeiters nicht ausreichend ist, hat der Entleiher dies uns unverzüglich innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsantritt mitzuteilen. Er ist berechtigt, diesen Mitarbeiter wieder zur Verfügung zu stellen, ohne dass wir die Arbeitszeit berechnen. Dies führt nicht zur Beendigung des Vertrages. Wir sind vielmehr berechtigt, nach Maßgabe von Ziff. II., Satz 3 Ersatz zu stellen. 

Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Nebenpflichten. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Entleiher regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haften wir summenmäßig beschränkt auf den Betrag von € 10.000,00. Im Falle von Auswahlverschulden haften wir auf den Betrag des nachgewiesenen Schadens, höchstens jedoch bis zu 60 Tagessätzen. Der Tagessatz ermittelt sich aus dem vereinbarten Stundenverrechnungssatzes und einer Tagesarbeitszeit von 8 Stunden. Die Haftung für mittelbare und Folgeschäden bei leicht fahrlässiger Vertragsverletzung ist ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper – und Gesundheitsschäden oder bei Verlust von Leben. 

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haften wir darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. 

V. Pflichten des Entleihers 

Der Entleiher erteilt dem Mitarbeiter Weisungen, die sich auf Art, Umfang, Ausführung, Zeit und Ort ihrer Tätigkeit erstrecken. 

Der Entleiher ist verpflichtet, den Mitarbeiter im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation einzusetzen. Die vom Entleiher geschuldete und mit uns vereinbarte Vergütung wird im Falle eines quantitativ oder qualitativ niedrigeren Einsatzes nicht berührt. Dem Entleiher ist es nicht gestattet, unsere Mitarbeiter mit Arbeiten zu betrauen, für das diesen die Qualifikation fehlt. Der Einsatz unserer Mitarbeiter hat im Rahmen der zwischen diesem und uns arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten zu erfolgen. Unsere Mitarbeiter sind arbeitsvertraglich verpflichtet, auf Weisung des Entleihers im Rahmen des geltenden Arbeitszeitrechtes Mehrarbeit zu leisten. Die Anordnung darüber hinausgehender Mehrarbeit ist untersagt und stellt Schadensersatz auslösende Schwarzarbeit dar. Der Entleiher ist verpflichtet, uns unverzüglich über das Ausbleiben unserer Mitarbeiter zu unterrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird bis zum vom Entleiher zu führenden Gegennachweis angenommen, dass wir unserer Verpflichtung zur Überlassung des nachgesuchten Personals genügt haben. Der Entleiher ist verpflichtet Beginn und Ende der Überlassung zu melden (§ 12 Abs. 3 AÜG). Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, sind wir zur Überlassung nicht berechtigt. Auf § 11 Abs. 5 AÜG wird zusätzlich verwiesen. Die Vergütung unserer Mitarbeiter erfolgt ausschließlich durch uns. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Entleiher entgegen zu nehmen. Zahlungen, die der Entleiher an unsere Mitarbeiter leistet, erfolgen weder in unserem Auftrag, noch in unserem Interesse. Dem Entleiher ist es untersagt, unsere Mitarbeiter während der Überlassungsdauer im Rahmen einer Nebenbeschäftigung zusätzlich zu beschäftigen. Die im Rahmen einer Nebentätigkeit geleisteten Stunden gelten uns gegenüber als vergütungspflichtige Überlassungsstunden gem. dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz. 

VI. Arbeitsschutz 

Der Entleiher ist neben uns für die Einhaltung der sich aus § 618 BGB, sowie §11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich. 

Unsere Mitarbeiter sind bei der Verwaltungs- BG unfallversichert. Der Entleiher ist verpflichtet, uns etwaige Arbeitsunfälle unserer Mitarbeiter unverzüglich zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht. Es gelten für den Entleiherbetrieb die gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitschutzrechtes, zu deren strikten Einhaltung und Überwachung der Entleiher sich verpflichtet. Insbesondere hat der Entleiher vor Arbeitsaufnahme gem. § 12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, namentlich mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren. Soweit der Entleiher gem. § 5 ArbSchG zu einer Gefährdungsanalyse für die durch unsere Mitarbeiter durchzuführenden Tätigkeiten verpflichtet ist, gewährt er unseren Vorgesetzten der Mitarbeiter, sowie unseren Sicherheitsfachkräften Einblick in die Analysedokumentation. Soweit unsere Mitarbeiter beim Entleiher chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift “BGV A 4“ ausübt, hat der Entleiher mit unserer Zustimmung vor Beginn dieser Tätigkeit die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen und uns die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen. Werden diese Bestimmungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten, sind unsere Mitarbeiter berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass wir unseren Anspruch auf die vertragliche Vergütung verlieren. Unsere Vorgesetzten der Mitarbeiter oder unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes im Entleiherbetrieb zu überprüfen. 

VII. Haftung des Entleihers 

Der Entleiher haftet uns auf Ersatz der Schäden, die uns dadurch entstehen, dass dieser seinen Pflichten, insbesondere aus den Ziffern V und VI, nicht genügt hat. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen und Ausfälle, die wir für unsere Mitarbeiter erbringen müssen, die aufgrund eines durch Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen herbeigeführten Arbeitsunfalls ausfallen, sowie die dadurch bei uns entstehenden finanziellen Ausfälle. 

Der Entleiher haftet uns insbesondere auf Ersatz solcher Schäden, die uns aus falschen Angaben im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag über die Zuordnung zu Branchenzuschlägen oder aus falschen oder unterbliebenen Informationspflichten entstehen 

Hat der Entleiher eine der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Pflichten verletzt, sind wir zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigt. 

VIII. Preise und Zahlung 

Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit und Sonn- und Feiertage. 

Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf der Grundlage der von unserem Mitarbeiter für den Entleiher geleisteten Stunden. Diese ergeben sich aus den Tätigkeitsnachweisen. Der Entleiher ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise gegenzuzeichnen. Das gilt auch für den Fall, dass der Entleiher mit den vom Mitarbeiter aufgelisteten Stunden nicht übereinstimmt. In diesem Fall sind die Stundenunterschiede durch den Entleiher zu notieren. Kommt der Entleiher seiner Zeichnungspflicht auch nach einer Mahnung von uns nicht nach, so sollen vorbehaltlich des vom Entleiher zu führenden Nachweise der Unrichtigkeit die Stunden der Abrechnung verbindlich zugrunde gelegt werden, die sich aus den von unserem Mitarbeiter uns eingereichten Tätigkeitsnachweisen ergeben. 

Die Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Zahlt der Entleiher nicht innerhalb dieser Frist, kommt er in Zahlungsverzug. Unsere Forderung ist während des Verzuges mit 8 % über dem Basiszins zu verzinsen. 

Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen vom Entleiher bezahlt, wobei Grundlage, soweit nichts anderes vereinbart ist, die 35 Stunden-Woche, bzw. der 7 Stunden-Tag ist: 

a) Arbeitsstunden ab der 40. Stunde bis zur 45. Stunde: 25 % 

b) Arbeitsstunden ab der 46. Stunde: 50 % 

c) Arbeitsstunden von 22.00h bis 6.00h (Nachtzuschlag): 25 % 

d) 1. und 2. Arbeitsstunde an Samstagen: 25 % 

e) Arbeitsstunden an Samstagen ab der 3. Stunde: 50 % 

g) Arbeitsstunden an Sonntagen: 50 % 

h) Arbeitsstunden an Feiertagen: 100 % 

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet. 

Ab dem Beginn des 13. Monats einer aufeinanderfolgenden Überlassung desselben Mitarbeiters sind die Preise neu festzulegen. Für die Bereitstellung von Werkzeugen berechnen wir pro Einsatz und Mitarbeiter € 25,–, zzgl. MwSt. Dem Entleiher werden für jeden Mitarbeiter Fahrtkosten nach den Bestimmungen und Sätzen des Bundesmontagetarifvertrages (BMTV) berechnet. Einsatzstellentransfer und Einsatzstellenwechsel erfolgt auf Kosten des Entleihers und stellt uns gegenüber vergütungspflichtige Überlassungszeit dar. 

IX. Aufrechnung, Zurückbehaltung 

Der Entleiher kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen unsere Ansprüche aus den Arbeitnehmerüberlassungen aufrechnen. 

Wir sind in folgenden Fällen berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Überlassungsvertrag fristlos zu kündigen oder bei Aufrechterhaltung des Vertrages Leistungsverweigerungsrechte (Abzug unserer Mitarbeiter von den Einsatzorten) geltend zu machen: 

– bei Zahlungsverzug des Entleihers. 

– wenn sich die Vermögenslage des Entleihers so verschlechtert, dass eine Gefährdung unserer Vergütungsansprüche eintritt, namentlich bei Rücknahme der für den jeweiligen Auftrag vom Kreditversicherer uns eingeräumten Kreditlinie; wird diese beschränkt, sind wir zur Leistungsverweigerung insoweit berechtigt, als unsere Vergütungsansprüche ohne die Leistungsverweigerung gefährdet sind. 

– im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers. 

X. Vermittlungsprovision bei Übernahme von Mitarbeitern 

Geht der Entleiher mit einem ihm von uns überlassenen Mitarbeiter während der Dauer des bestehenden Überlassungsvertrages oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach Beendigung des Überlassungsvertrages ein Arbeitsverhältnis ein, so gilt dies als unsere Personalvermittlung. Als unsere Personalvermittlung gilt auch, wenn der Entleiher mit dem überlassenen Mitarbeiter nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach Beendigung des Überlassungsvertrages innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Überlassungsvertrages ein Arbeitsverhältnis eingeht; in diesem Fall bleibt dem Entleiher aber der Nachweis vorbehalten, dass die der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. Als unsere Personalvermittlung nach Abs. 1 ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen oder die Weiterbeschäftigung über einen anderen Dienstleister zu verstehen. Als unsere Personalvermittlung nach Abs. 1 gilt es ebenfalls, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Mitarbeiter oder in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Kontakt ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. 

Für Personalvermittlung nach Abs. 1 und 2 erhalten wir eine Vermittlungsprovision wie folgt: 

– bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter; 

– bei einer Übernahme innerhalb von sechs Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter; 

– bei einer Übernahme innerhalb von neun Monaten 1 Bruttomonatsgehalt und 

– bei einer Übernahme innerhalb von zwölf Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter. 

Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist die zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttomonatsvergütung. 

Bei direkter Übernahme des Mitarbeiters ohne vorherige Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision das 2,5-fache der zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter vereinbarten Bruttomonatsvergütung. 

Die Vermittlungsprovision versteht sich netto zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer. 

XI. Sonstige Bestimmungen 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag (auch aus Wechseln, Schecks oder Urkunden) ist Nürnberg. Wir sind berechtigt, den Entleiher an dessen Firmensitz zu verklagen. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sollen diejenigen gelten, die nach dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen am nächsten kommen. 

 

Stand: April 2017